
Das neue „Familienpflegezeitgesetz“ – Team „bestinterest“ informiert über die 5 wichtigsten Punkte
Gibt es in Ihrem Unternehmen bereits Mitarbeiter/innen, die sich um einen Angehörigen kümmern?
Leider wissen die Unternehmen laut Statistiken in der Regel nicht, wenn ein Mitarbeiter diese Doppelbelastung hat. Es ist leider immer noch ein Tabuthema. Die Personalmarketingstudie 2010 des Bundesfamilienministeriums zeigt: Schon fast jeder zehnte Beschäftigte zwischen 25 und 49 Jahren kümmert sich um einen betreuungsbedürftigen Angehörigen.
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz zum 01.01.2012 die Grundlagen für neue Wege geschaffen. Für Angestellte wird es leichter, Beruf und Pflege unter einen Hut zu bekommen. Arbeitgeber/innen schaffen dafür Voraussetzungen, ohne finanziell belastet zu werden. Vorteile haben am Ende beide Seiten.
Die wichtigsten 5 Punkte auf einen Blick
1. Arbeitzeit reduzieren: Arbeitnehmer/innen können in Absprache mit dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Familienpflegezeit kann für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren in Anspruch genommen werden.
2. Gehalt aufstocken: Arbeitnehmer/innen erhalten während der Familienpflegezeit eine Lohnaufstockung. Dies ermöglicht Beschäftigten, die Angehörige pflegen, für maximal 2 Jahre ihre Arbeitszeit z.B. von 100% auf 50% zu reduzieren, aber dennoch 75% ihres Lohns zu erhalten. Nach dem Ende der Pflegephase nehmen Arbeitnehmer/innen ihre Arbeit wieder voll auf und arbeiten 2 Jahre lang 100% für 75%. Der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin beantragt ein zinsloses Bundesdarlehen zur Finanzierung der Gehaltsaufstockung.
3. Individuelle Vereinbarung: Einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gibt es nicht. Wer die Regelungen nutzen will, muss eine individuelle und schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, der Arbeitgeberin treffen.
4. Abschluss einer privaten Versicherung: Arbeitnehmer/innen müssen eine private Familienpflegezeitversicherung für die Rückzahlung abschließen. Die Versicherung deckt das Ausfallrisiko, das der Arbeitgeber, die Arbeitgeberin trägt bei Berufsunfähigkeit der Arbeitnehmer/innen.
5. Kündigungsschutz: Während der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz – das gilt sowohl für die Pflegephase als auch für die Nachpflegephase.
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Wir halten die Formulare vor, beraten und begleiten weiterhin kostenfrei.
Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

